Egal ob in jungen Jahren oder im hohen Alter – ist ein Mensch im Alltag auf fremde Hilfe angewiesen, kostet das viel Geld. Hier greift die gesetzliche Pflegeversicherung, auch soziale Pflegeversicherung genannt: Sie übernimmt einen Teil der Kosten für die Pflege.
Die Pflegeversicherung übernimmt Kosten für einen ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistungen) und für die häusliche Pflege (Pflegegeld) oder die stationäre Pflege im Pflegeheim. Kümmern sich nahestehende Menschen um die häusliche Pflege, zahlt die Kasse ein Pflegegeld. Verschiedene Leistungen, etwa Zahlungen für den Pflegedienst sowie das Pflegegeld, lassen sich auch miteinander kombinieren. Entscheidend für die Höhe der Leistung ist die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Gemessen wird die Schwere der Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegraden.
Eine Sonderstellung im neuen System nimmt Pflegegrad 1 ein. Stellt der Gutachter bei Ihnen oder Ihrem Angehörigen diesen Pflegegrad fest, bedeutet das, dass Ihre Selbstständigkeit oder Ihre Fähigkeiten nur zu einem geringen Grad beeinträchtigt sind. In dem Fall steht Ihnen erst einmal nur ein Teil der Leistungen aus der Pflegeversicherung zu. Pflegegeld, Sachleistungen durch den Pflegedienst und die Pflege im Heim gibt es dann noch nicht.
Die finanzielle Unterstützung bei häuslicher Pflege hängt davon ab, ob ein Pflegedienst die Leistungen erbringt oder ob sich nahestehende Personen kümmern. Für die Hilfe durch einen Pflegedienst gibt es sogenannte Pflegesachleistungen, deren Höhe vom jeweiligen Pflegegrad abhängt. Das Geld dafür überweist die Kasse direkt an den Pflegedienst.
Pflegende Angehörige erhalten hingegen ein Pflegegeld, das ebenfalls nach Pflegegraden gestaffelt ist, aber niedriger ausfällt. Sie müssen nicht im Einzelnen nachweisen, wie sie das Geld verwenden.
Bei teilstationärer Pflege, der Tages- oder Nachtpflege, gelten dieselben Sätze wie für die Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege durch einen Pflegedienst.
Pflegegeld
Pflegesachleistungen
Pflegegrad 1
0 Euro
0 Euro
Pflegegrad 2
316 Euro
724 Euro
Pflegegrad 3
545 Euro
1.363 Euro
Pflegegrad 4
728 Euro
1.693 Euro
Pflegegrad 5
901 Euro
2.095 Euro
Für das Ermitteln des Pflegegrads sind folgende Bereiche entscheidend:
Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, beispielsweise Ängste oder aggressives Verhalten gegenüber anderen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, wie die Fähigkeit selbstständig alle notwendigen Medikamente einzunehmen, sowie Gestaltung des Alltagslebens.
Pflegende Angehörige erhalten ein Pflegegeld, das nach Pflegegraden gestaffelt ist, siehe nachfolgende Tabelle. Das Pflegegeld wird monatlich ausbezahlt und es muss nicht nachgewiesen werden wofür es verwendet wird. Die Geldleistungen der privaten Krankenversicherung erfahren Sie über den Pflegeberater Ihrer Pflege-/Krankenversicherung.
Pflegeldleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung
Pflegegrad 1
0 Euro
Pflegegrad 2
316 Euro
Pflegegrad 3
545 Euro
Pflegegrad 4
728 Euro
Pflegegrad 5
901 Euro
Für die Unterstützung des ambulanten Pflegedienstes stehen dem Versicherten Pflegesachleistungen zur Verfügung. Durch die Inanspruchnahme der Pflegesachleistungen kann sich der monatliche Betrag der Pflegegeldleistung reduzieren. Dazu informieren Sie sich bitte beim Pflegeberater Ihrer Pflegeversicherung.
Für die Betreuung in einer Tages-/Nachpflegestätte können folgende Gelder zusätzlich zum Pflegegeld in Anspruch genommen werden. Geldleistung für teilstationäre Pflege (Tages-/Nachtpflege)
Geldleistungen für teilstationäre Pflege (Tages-/Nachtpflege)
Pflegegrad 1
0 Euro
Pflegegrad 2
689 Euro
Pflegegrad 3
1.298 Euro
Pflegegrad 4
1.612 Euro
Pflegegrad 5
1.995 Euro
In diesem Fall verbringen Versicherte den Tag in teilstationärer Pflege – also in einer Einrichtung, die zeitweise Pflege und Betreuung anbietet. Möglich ist das für einzelne oder mehrere Tage in der Woche. Teil des Tagesablaufs sind Essens- und Ruhezeiten wie auch Beschäftigungs- und Sportangebote. Nachtpflege wird im Gegensatz zur Tagespflege sehr selten angeboten.
Wenn pflegende Angehörige Urlaub machen oder aus wichtigen Gründen verhindert sind, regelt die Pflegekasse die Unterbrechung durch das Geld für die Verhinderungspflege. Vorausgesetzt der pflegebedürftige ist mind. 6 Monate in einem Pflegegrad eingestuft. Pro Kalenderjahr stehen 1.612 Euro zur Verfügung. Während der Verhinderungspflege werden 50% des Pflegegeldes weiter ausbezahlt. Des Weiteren kann bis zu 50% des Leistungsbetrages für die Kurzzeitpflege beansprucht werden, dies entspricht 806 Euro. Diese Leistungen können maximal für 6 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Bitte fragen Sie dazu den Pflegeberater Ihrer Pflegekasse.
Personen mit Pflegegrad 1-5 haben einen zusätzlichen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat. Dieser Entlastungsbetrag kann nur für das Dienstleistungsangebot von zugelassenen Dienstleistern (ambulanter Pflegedienst, Betreuungsdienstleister) genutzt werden. Hiervon können zusätzliche Hilfen für Haushalt, Einkaufsservice, etc. ,beglichen werden. Bei Pflegegrad 2 bis 5 können Sie den Entlastungsbetrag auch für Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege einsetzen.
Der Entlastungsbetrag wird nicht wie das Pflegegeld direkt ausgezahlt, sondern erst erstattet, wenn Sie Leistungen eines Dienstes in Anspruch genommen haben.
Der Bayerischen Staatsregierung liegt das Thema Pflege besonders am Herzen. Sie investieren dafür 400 Mio. Euro, damit Pflegebedürftige in Bayern ab Pflegegrad 2 pro Jahr 1.000 Euro zusätzlich bekommen – und zwar schnell und unbürokratisch. Sie erhalten damit die Möglichkeit, sich selbst etwas Gutes zu tun oder den Menschen eine finanzielle Anerkennung zukommen zu lassen, die ihnen am nächsten stehen: z.B. Ihren pflegenden Angehörigen, Freunden, Helferinnen und Helfern.
Mehr Informationen finden Sie im Internet unter www.landespfegegeld.bayern.de.
Den Antrag können Sie unter www.landespflegegeld.bayern.de/antrag.pdf kostenlos downloaden.
Auch per E-Mail: fragen.landespflegegeld@stmflh.bayern können Sie weitere Anliegen klären.
Kann die Pflegeperson den Pflegebedürftigen nicht betreuen, etwa weil sie krank ist oder in den Urlaub fährt, ist stationäre Pflege über einen kurzen Zeitraum möglich. Die Kasse bewilligt in dem Fall 1.774 Euro für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Infrage kommt diese Leistung auch vor der Rückkehr in die eigene Wohnung nach einem Krankenhausaufenthalt – wenn etwa Angehörige Zeit brauchen, um die Wohnung behindertengerecht zu gestalten.
Die Pflegekasse bewilligt Umbauten in der Regel, wenn die häusliche Pflege damit erheblich erleichtert wird und ein Mensch dadurch selbständiger seinen Alltag bewältigen kann. Bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme gibt es von der Pflegekasse, wenn das Wohnumfeld baulich der Pflegesituation angepasst wird. Wohnen Sie in einer Wohngemeinschaft mit anderen Pflegebedürftigen, können Sie die Zuschüsse mit anderen Bewohnern zusammenlegen, bis insgesamt 16.000 Euro. Dafür müssen Sie einen Kostenvoranschlag bei der Kasse einreichen.
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